Unfallflucht – Definition
Im Strafrecht spricht man von Unfallflucht, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfallort ohne Erlaubnis verlässt, bevor die Feststellung der Personalien sowie wichtiger Daten zur Klärung des Unfallhergangs erfolgt ist. Dies ist in § 142 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Straftat, die nicht nur bei schwerwiegenden Unfällen, sondern auch bei kleineren Schäden vorliegen kann.
Es gilt nicht als Unfallflucht, wenn man sich entfernt, um beispielsweise die Polizei zu rufen, und anschließend unverzüglich zurückkehrt bzw. die Feststellungen ermöglicht. Entscheidend ist, dass die erforderlichen Feststellungen ermöglicht werden.