Reparaturschaden, 130-%-Regel und Totalschaden

Reparaturschaden

Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die nach einem Unfall prognostizierten Reparaturkosten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die technische Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, also wenn der erforderliche Reparaturaufwand geringer ist als der Wiederbeschaffungswert.

Reparaturschaden – 130 %

Die 130-%-Regelung definiert den Rahmen der Reparaturwürdigkeit. Ein Schaden wird als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Die 130-%-Regelung ermöglicht jedoch eine Reparatur, wenn die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Wenn die Reparaturkosten maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen, kann das Fahrzeug repariert werden. Beispiel: Wenn der Wiederbeschaffungswert 5.000 € beträgt, darf die Reparatur bei Anwendung der 130-%-Regelung bis zu 6.500 € betragen.

Wichtig ist zu beachten:

  • Die 130-%-Regelung gilt nur, wenn die Reparatur gewünscht und durchgeführt wird.
  • Das Fahrzeug muss anschließend regelmäßig mindestens 6 Monate weiter genutzt und versichert werden (Integritätsinteresse).
  • Bei Leasing-/Finanzierungsfahrzeugen können Besonderheiten gelten.

Totalschaden – Definition

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen und eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.

Ein technischer Totalschaden bedeutet, dass das Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass eine Reparatur technisch nicht möglich ist. In diesem Fall ist eine Wiederherstellung praktisch ausgeschlossen.

Die Feststellung eines Totalschadens erfolgt durch einen Sachverständigen, der den Wiederbeschaffungswert und den Restwert ermittelt.

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