Verkehrsopferhilfe – wann zahlt diese beim Unfall?
Was ist die Verkehrsopferhilfe?
Die Verkehrsopferhilfe tritt unter Umständen ein, wenn andere Versicherungen nach einem Unfall nicht zahlen. Viele Verkehrsteilnehmer kennen diese Stelle erst dann, wenn ein entsprechender Fall eintritt.
Ein Verkehrsunfall ist an sich bereits eine belastende Erfahrung. Noch einschneidender wird es, wenn der Unfallgegner sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (Fahrerflucht) oder erst gar nicht zu ermitteln ist.
In diesen Fällen kann unter bestimmten Umständen die Verkehrsopferhilfe zur Schadensregulierung oder für eine Entschädigung eintreten. Auch wenn der Unfallgegner trotz Verpflichtung nicht haftpflichtversichert ist, kann die Verkehrsopferhilfe tätig werden.
Hier greift die sogenannte subsidiäre Haftung, wenn zum Beispiel keine andere Versicherung handlungsfähig ist. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Nachweise erbracht werden können.
Unter diesen Umständen kann die Verkehrsopferhilfe zum Beispiel tätig werden:
- Der Unfallgegner begeht Fahrerflucht.
- Der Unfallgegner kann nicht ermittelt werden.
- Der Unfallgegner ist nicht haftpflichtversichert.
- Der Unfallgegner ist von einer Haftpflichtversicherung befreit.
- Die Haftpflichtversicherung ist insolvent.
- Das Fahrzeug wurde mit Vorsatz und als „Waffe“ eingesetzt.
- Der Schaden wurde widerrechtlich verursacht und der Unfallgegner hat nicht die finanziellen Mittel, diesen auszugleichen.
Liegt der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor, kommt es allerdings zu Einschränkungen für das Tätigwerden der Verkehrsopferhilfe.